Eine Immobilie vererben oder verschenken?
Die richtige Wahl für Ihre Immobilien
Wenn es um den Besitz von Immobilien geht, stehen viele Eigentümer vor der Entscheidung, ob sie ihr Eigentum vererben oder verschenken sollen. Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile. In diesem Blogartikel werden wir uns mit den wichtigsten Aspekten befassen, die Sie bei der Übertragung von Immobilien beachten sollten. Wir werden die steuerlichen Auswirkungen überblicken, die diese Entscheidung mit sich bringt, sowie die verschiedenen Freibeträge und Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie hierbei, dass dieser Artikel keine Beratung darstellt. Dies übernehmen wir ausschließlich persönlich vor Ort, um Ihnen eine auf Sie möglichst optimal zugeschnittene Beratung anbieten zu können.
- 1. Eine wohlüberlegte Entscheidung treffen
- 2. Schenken statt vererben bei gemeinsamem Familienheim
- 3. Stück für Stück schenken bei Immobilien für andere Familienmitglieder
- 4. Abwarten, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist
- 5. Priorisieren Sie das Eigenheim für die Altersversorgung
- 6. Festhalten der Entscheidung im Testament oder Erbvertrag
- 7. Bei Immobilien im Ausland einen Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater oder Notar hinzuziehen
- Heiner Neuenstein GmbH: Experten für Ihr Immobilienerbe
Regel 1: Eine wohlüberlegte Entscheidung treffen
Die Überlegung, ob eine Immobilie vererbt oder verschenkt wird, erfordert sorgfältige Planung und sollte nicht übereilt erfolgen. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Größe Ihres Vermögens. Besitzen Sie ein umfangreiches Vermögen, könnte es steuerlich günstiger sein, Ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Diese Vorgehensweise ermöglicht potenziell deutliche Steuereinsparungen, vor allem wenn dabei eine Generation übersprungen wird.
Regel 2: Schenken statt vererben bei gemeinsamem Familienheim
Wenn es um Ihr Familienheim geht, in dem Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner leben, sollten Sie die Regel befolgen: Schenken statt vererben! Wenn Sie nämlich die Immobilie verschenken – sei es an den Ehepartner oder die Ehepartnerin – ist dies komplett steuerfrei. Weiterhin ist es unabhängig vom Wert des Hauses und davon, ob einer dem anderen das Haus ganz oder teilweise schenkt.
Regel 3: Stück für Stück schenken bei Immobilien für andere Familienmitglieder
Bei Immobilien, die Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Familie bewohnen, gestaltet sich die Sachlage etwas komplexer. Sie können Ihren unverheirateten Partner, Ihren Ziehkindern, weiteren Verwandten oder Freunden ebenfalls Immobilien verschenken, allerdings stückweise. Abhängig von der Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung steht Ihnen alle zehn Jahre ein neuer Steuerfreibetrag zu. So sind beispielsweise Geschenke an Ihren Ehepartner bis zu einem Wert von 500.000 Euro, an Ihre eigenen Kinder bis zu 400.000 Euro, an Ihre Enkel bis zu 200.000 Euro, und an Ihre Eltern oder Großeltern bis zu jeweils 100.000 Euro steuerfrei. Für andere Personen gilt ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro. Bei entfernteren Verwandten kann es sinnvoll sein, in einem Zehnjahresrhythmus Teile des Eigentums zu verschenken.
Regel 4: Abwarten, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist
Sollten Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung noch nicht vollständig finanziert sein, ist es ratsam, mit einer Übertragung zu warten. Sowohl bei einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung gehen die bestehenden Schulden auf den neuen Eigentümer über. In solchen Fällen kann es vorteilhafter sein, sich für das Vererben zu entscheiden. Denn der Erbe hat hier immer die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Handelt es sich bei dem Erben oder Beschenkten um eine minderjährige Person, wird das Familiengericht in Entscheidungen einbezogen, etwa wenn die Immobilie nach Erbantritt verkauft oder mit einer Hypothek belastet werden soll.
Regel 5: Priorisieren Sie das Eigenheim für die Altersversorgung
Sie planen, Ihre Immobilie als Altersvorsorge zu nutzen? Dann empfehlen wir Ihnen eher, die Immobilie zu vererben, statt sie zu verschenken. Denn das Haus zur Eigennutzung kann beispielsweise bei Berufsunfähigkeit oder der allgemeinen Versorgung im Alter von großer Bedeutung sein.
Möchten Sie allerdings dennoch Ihre Immobilie zu Lebzeiten gerne verschenken, bietet sich das Nießbrauchrecht an. Bei dieser Regelung wird die Immobilie zwar formal an den Beschenkten übertragen, Sie behalten jedoch das Recht, weiterhin in der Immobilie zu wohnen und sie gegebenenfalls zu vermieten, und das für die Dauer Ihres Lebens.
Regel 6: Festhalten der Entscheidung im Testament oder Erbvertrag
Unabhängig davon, ob Sie eine vorzeitige Erbübertragung in Betracht ziehen, ist es empfehlenswert, Ihre Wahl in einem Testament oder einem Erbvertrag zu dokumentieren. So können Sie eindeutig bestimmen, wer als Erbe für Ihr Haus oder Ihre Wohnung vorgesehen ist.
Andernfalls greift nach dem Ableben die gesetzliche Erbfolge, die in erste, zweite und dritte Ordnung unterteilt wird:
- Ordnung: Hier werden Kinder und Enkelkinder beerbt.
- Ordnung: Sollte es keine Kinder und Enkelkinder geben, richtet sich die zweite Ordnung an Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.
- Gibt es ebenso keine Erben der zweiten Ordnung, geht der Nachlass an die Erben der dritten Ordnung.
Falls Sie sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, um Ihre Immobilie zu vererben, sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Diese tritt automatisch in Kraft und wird durch das zuständige Nachlassgericht umgesetzt. Beachten Sie jedoch, dass in diesem Fall möglicherweise auch Verwandte erben, die Sie ursprünglich nicht als Erben für Ihr Haus vorgesehen hatten.
Regel 7: Bei Immobilien im Ausland einen Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater oder Notar hinzuziehen
Wenn Sie eine Immobilie vererben oder verschenken möchten, die sich im Ausland befindet, wird es nochmal etwas umfangreicher. Die Komplexität von Erbschaften über Ländergrenzen hinweg wird nämlich oft sowohl in Bezug auf das Erbrecht als auch auf die Erbschaftssteuer unterschätzt. Und am Ende stellt sich dann heraus, dass das Vererben einer Immobilie ins oder aus dem Ausland doch recht kompliziert ist.
Beinhaltet der Nachlass beispielsweise Vermögen im Ausland oder verstirbt der Erblasser nämlich im Ausland, muss geklärt werden, ob nun deutsches Recht, das Recht des betreffenden Landes oder möglicherweise beide Rechtsordnungen für die Erbregelung der Immobilie relevant sind.
Für deutsche Staatsbürger liefert die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hierzu Aufschluss. Gemäß dieser Verordnung ist das Erbrecht des Landes anzuwenden, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Planen Sie nun im Ausland eine Immobilie zu vererben (oder zu verschenken), raten wir Ihnen grundsätzlich dazu, sich rechtlichen Beistand bei einem Spezialisten für Erbrecht, einem Steuerberater oder einem Notar zu suchen.
Heiner Neuenstein GmbH: Experten für Ihr Immobilienerbe
Wir hoffen, wir konnten Ihnen wertvolle Einblicke und einen groben Überblick rund um die Themen Immobilien vererben, Steuern etc. geben. Es ist jedoch ein komplexes Feld, das sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte umfasst. Deshalb ist es wichtig, egal ob Sie planen, Ihre Immobilie zu vererben oder zu verschenken, sich umfassend zu informieren und sich professionell beraten zu lassen. So können Sie am Ende eine fundierte und richtige Entscheidung treffen.
Wir bei der Heiner Neuenstein GmbH sind auf die bundesweite Vermarktung von Qualitätsimmobilien spezialisiert, insbesondere in den attraktiven Regionen der ostfriesischen und nordfriesischen Inseln sowie der Küstengebiete. Unsere Expertise erstreckt sich nicht nur auf den Verkauf und die Vermittlung von Immobilien, sondern auch auf die Beratung rund um das Thema Immobilien vererben, Steuern etc. Wir unterstützen Sie gerne dabei, eine Strategie zu entwickeln, die Ihren Bedürfnissen entspricht. Wir freuen uns auf Sie!
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